Erfahrungen & Bewertungen zu Rommelmann Immobilien

Empfehlung des IVD – Immobilienverband Deutschland im Umgang mit dem Coronavirus

Corona Virus Rommelmann Immobilien Minden, Porta Westfalica, Bielefeld

Ihre Fragen zum Coronavirus

Dürfen Besichtigung noch stattfinden, u.a. in Wohnungen, die noch bewohnt sind?

Ja, aber Sie sollten nur Einzelbesichtigungen durchführen. Die Bundesländer haben Ansammlungen (mit mehr als 2 Personen) mit einigen Ausnahmen verboten. Besichtigungen sollten zudem der Situation entsprechend vorbereitet und durchgeführt werden: Bewahren Sie einen ausreichenden Abstand (rund 1,5 Meter), Beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Hygiene, desinfizieren Sie alle Kontaktgriffe und -flächen und lassen Sie Innentüren offen stehen.

Darf ich einen Umzug durchführen? Mein Mietvertrag wechselt am 1. April.

Nach einem FAQ der Bayrischen Staatsregierung sind diese grundsätzlich zulässig. Dort heißt es: Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Abschluss eines Mietvertrages und eine Wohnungsübergabe sind nicht explizit verboten. Wichtig ist zu überlegen, ob der Termin jetzt stattfinden muss oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Wenn nicht, ist bei einem Zusammentreffen z. B. zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten. Die bekannten Hygieneregeln (keine Hände schütteln, Hände waschen) sollten unbedingt eingehalten werden. Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Keinesfalls sollten „Freunde und Familie“ beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind.

Darf ich den Notartermin durchführen?

Ja, Notartermine sollten in allen Bundesländern zulässig sein. Sie zählen zu wichtigen Angelegenheiten, die grundsätzlich keinen Aufschub erlauben, da dieser zu einem Rechtsverlust führen kann. In Berlin sind diese sogar ausdrücklich privilegiert. Nach Auskunft der Notarkammer in NRW sollen diese auch dort zulässig sein.

Müssen Spielplätze gesperrt werden?

Spätestens seitdem Angela Merkel neue einschneidende Maßnahmen im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus bekannt gegeben hat, dürfen Spielplätze und Sportstätten nicht mehr benutzt werden. Hintergrund ist, dass auch und gerade Kinder und Jugendliche soziale Kontakte in höherer Frequenz haben, wie dies auf die hauptsächlich gefährdeten Bevölkerungsschichten zutrifft. Dies aber umfasst nicht nur öffentliche Spielplätze und Sportstätten, sondern insbesondere auch Spielplätze in Wohnungseigentumsanlagen und Mietshäusern. Es ist daher anzuraten, auch insoweit eine Schließung anzuordnen, wozu der bestellte Verwalter ohne weiteres berechtigt ist. Der Verwalter kann dies durch Anbringen eines Absperrbandes umsetzen.

Besteht für den Eigentümer einer vermieteten Immobilie (Mehrfamilienhaus) eine (Fürsorge-) Pflicht bei einem Corona Verdachtsfall oder einer Quarantäne eines Bewohners die anderen Hausbewohner zu informieren? Welche Pflichten hat ein WEG-Verwalter in solchen Fällen?

Den Verwalter treffen hier keine originären Pflichten. Die Anordnung der Quarantäne erfolgt durch Behörde/ ggf. Polizei und diese sind auch für die weiteren Maßnahmen zuständig.

Kann die Firmeninhaberin für mich als Hausverwalter eine Ausnahmegenehmigung im Falle einer Ausgangssperre erstellen?

Derzeit besteht keine Ausgangssperre, sondern lediglich eine Beschränkung. Danach sind Wege zur Arbeit, zu Einkäufen und Ärzten etc. unter Einhaltung der Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen zulässig. Sie sollten lediglich ein aktuelles Ausweisdokument bei sich führen und ggf. eine Bestätigung der Firma besitzen, die belegt, dass Sie sich auf dem Arbeitsweg befinden. Ausnahmen von einer etwaigen Ausgangssperre werden vermutlich nur die Behörden erstellen können. Dies bleibt abzuwarten.

Darf ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil er Angst vor Ansteckung hat ?

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Der Arbeitgeber sollte Sorge dafür tragen, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen (Bekleidung, Handschuhe, Desinfektionsmittel, Waschmöglichkeiten, ggf. Mundschutz), Mindestabstand 1,5 m bei Kontakt mit anderen Personen eingehalten werden können. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.

Dürfen Handwerker die Wohnung betreten ?

Berufliche Tätigkeit ist auch im Fall der Ausgangsbeschränkung erlaubt. Wenn zu Hause ein Notfall vorliegt, z. B. ein Wasserschaden, Heizungsausfall, eine kaputte Toilette, dann darf ein Handwerker kommen. Alle Arbeiten, die nicht notwendig sind, sollten allerdings auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Wo möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m und die allgemeinen Hygieneregeln im Umgang mit dem Corona-Virus einzuhalten.

Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall im Unternehmen oder bei infizierten Mitarbeitern?

Bestand Kontakt mit einer Person, bei der das Coronavirus nachgewiesen wurde, sollte unverzüglich und unabhängig von Symptomen das kommunale Gesundheitsamt kontaktiert werden. Derzeit wird davon ausgegangen, dass es nach einer Ansteckung bis zu 14 Tage dauern kann, bis Krankheitszeichen auftreten. Bürgerinnen und Bürger sollten im Verdachtsfall den Arzt und/oder das Gesundheitsamt anrufen, nicht unangekündigt in die Praxis gehen, und das weitere Vorgehen gemeinsam besprechen. Sollten Sie nach Reisen in ein Risikogebiet mit Symptomen wie Fieber Husten oder Atemnot erkranken, dürfen Sie nicht reisen, solange Sie krank sind. Suchen Sie in diesem Fall nach telefonischer Anmeldung einen Arzt auf. Falls Sie auf dem Rückflug mit den oben genannten Symptomen erkranken, melden Sie sich beim Bordpersonal.

Ich kann meinen Kredit aufgrund Corona-bedingter Einnahmeausfälle nicht mehr bedienen. Welche Möglichkeiten habe ich?

Verbraucher können die während der Krisenzeit fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen für drei Monate aufschieben. Das sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht vor. Anschließend verlängert sich der Darlehensvertrag um ebendiese Zeit. Voraussetzung ist: Infolge der Krise könnten die Betroffenen ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt der Menschen, für die sie verantwortlich sind, nicht mehr angemessen bestreiten, wenn sie den Kredit weiter bedienen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage genau zu verfolgen, um die Regelung dann gegebenenfalls auf Kleinstunternehmen auszudehnen.

Stand März 2020

Quelle: IVD- Immobilienverband Deutschland

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